AGB

 

Goodcompany
Allgemeines                                                                                  

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events / Website-Design / Vermietung von Equipment / Organisation, Planung und Umsetzung von Veranstaltungen / Betreuung von Kunden / Vermittlungen von Leistungen Dritter) zwischen dem Kunden und der Agentur

Goodcompany
Inhaber Kurt O. Geihsler
Neue Sandkaul 4
50859 Köln
(nachfolgend „Goodcompany“ genannt)

diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Goodcompany sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Goodcompany  anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von Goodcompany gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


1. Zahlungsbedingungen

Ist über die Fälligkeit des Entgeltes im Vertrag nichts bestimmt, ist das Entgelt per Vorkasse (100%) zu zahlen.

1.1. Erstellte Kostenkalkulationen sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

1.2. Der Vertrag zwischen Goodcompany und dem Auftraggeber kommt erst durch die Auftragsbestätigung zustande.

1.3. Ergänzungen und Änderungen eines geschlossenen Vertrages mit Goodcompany bedürfen der Schriftform oder per Email.

1.4. Zwischen den Vertragsparteien gelangt deutsches Recht zu Anwendung. Der Gerichtsstand ist Köln.

1.5. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.

1.6. Bei einem kurzfristigen Vertragsabschluss kann die Bezahlung in bar erfolgen.

1.7. Bezahlt der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt an Goodcompany nicht, liegt es im ermessen der Goodcompany ob der Auftrag zustande kommt.

1.8. Es ist dem Auftraggeber verboten, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Goodcompany aufzurechnen, welchen Ursprunges sie auch immer sein mögen.


2. Preise

2.1. Die Angebotspreise werden brutto in Euro angegeben.

2.2. Goodcompany ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

2.4. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Anlieferung, Abholung, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

2.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur Goodcompany.
Goodcompany ist nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung
der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

2.6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.


3. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Abnahmepflicht

3.1. Der mit Goodcompany geschlossene Vertrag ist unkündbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Goodcompany ist verpflichtet, die übernommenen Leistungen zu erbringen, der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Goodcompany vertragsgemäß angebotenen Leistungen abzunehmen.

3.2. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der von Goodcompany vertragsgemäß angebotenen Leistung hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt dennoch komplett zu bezahlen, ohne dass Anrechnungen in irgendeiner Art stattfinden. Goodcompany wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und somit auch die Fälligkeit des Entgeltes tritt spätestens mit der Erklärung des Auftraggebers in Kraft, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, oder wenn aus den Umständen klar wird, dass der Auftraggeber die Leistungen von Goodcompany nicht mehr abnehmen wird.

 

 

4. Transport, Verpackung, Liefertermine

4.1. Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt Goodcompany den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und schnellsten Weg.

4.2. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Kunde.

4.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen.

4.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort   angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5. Der von der Agentur Goodcompany unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

4.6. Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von Goodcompany ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Gerät Goodcompany mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung.

4.7. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung von Goodcompany zu dem von Goodcompany genannten Fertigstellungstermin verpflichte.     

4.8. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

4.9. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.


5. Änderungen

Goodcompany ist in keiner Weise verpflichtet, einer Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges zuzustimmen.e


6. Sorgfalt, Haftung

6.1. Übernimmt Goodcompany die Vermittlung von Künstlern/Bands/DJs, so haftet Goodcompany nicht für eine bestimmte künstlerische Qualität oder Ausrichtung der Darbietung und in keiner Weise für Handlungen der vermittelten Künstler.

6.2. Übernimmt Goodcompany die Organisation einer Veranstaltung, haftet Goodcompany nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, für eine bestimmte Besucherzahl oder einen bestimmten Ertrag. Die Haftung von Goodcompany ist ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.


7. Bestimmungen für die Übernahme einer Veranstaltungsorganisation / eines Konzeptes

7.1. Erstellt Goodcompany für den Auftraggeber ein Konzept oder arbeitet ein solches mit Auftraggeber aus, ist für diese Leistung ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, unabhängig davon, ob dieses Konzept umgesetzt wird.

7.2. Goodcompany erbringt Leistungen im Rahmen der Veranstaltungsorganisation nur aufgrund eines vorher vereinbarten Konzeptes. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der Auftraggeber ein Entgelt zu leisten, so weit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

7.3. Goodcompany ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die weder im Vertrag noch im Konzept genannt sind.

7.4. Stellt sich im Zuge einer Veranstaltungorganisation heraus, dass ein vereinbarte Konzept nicht mit den veranschlagten Kosten durchzuführen ist, muss Goodcompany den Auftraggeber umgehend auf diesen Umstand hinweisen und mitteilen, mit welchen Modifikationen die Veranstaltung doch durchgeführt werden kann bzw. mit welchem Mehraufwand die Veranstaltung verwirklicht werden kann.

7.5. Goodcompany ist ermächtigt, von einem vereinbarten Konzept abzuweichen, wenn dadurch keine wesentliche Änderung des Charakters der Veranstaltung eintritt und keine Mehrkosten damit verbunden sind. Der Auftraggeber kann aus derartigen Abweichungen keine wie immer gearteten Ansprüche gegen Goodcompany geltend machen.

7.6. Im Falle einer Meldung nach 7.4. hat der Auftraggeber in der von Goodcompany bestimmten Frist oder angemessener Frist zu entscheiden, ob die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, welche der von Goodcompany vorgeschlagenen Modifikationen durchgeführt werden sowie ob und in welchem Ausmaß die veranschlagten Kosten überschritten werden dürfen. Trifft der Auftraggeber seine Entscheidung nicht, so ist Goodcompany berechtigt, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des Auftraggebers einzustellen, oder jene Modifikation vorzunehmen, welche den Charakter der Veranstaltung am wenigsten beeinflusst. Aus anfälligen Nachteilen, die der Auftraggeber dadurch erleidet, kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Goodcompany ableiten.


8. Vermietung Licht & Tontechnik

8.1. Alle angegebenen Preise sind Abholpreise. Nach Absprache ist Anlieferung, Auf- und Abbau durch unsere Techniker möglich.

8.2. Bei Übernahme der Geräte ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Bei Neukunden kann eine Kaution erhoben werden.

8.3. Für Schäden an Mietgeräten haftet ausschließlich der Mieter, auch wenn sie durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden. Eine Versicherung der Mietgeräte wird empfohlen.

8.4. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden oder Defekte dem Vermieter sofort, spätestens jedoch bei der Rückgabe anzuzeigen.

8.5. Bei Rückgabe werden unsere Mietgeräte in Gegenwart des Mieters (oder seines Beauftragten) geprüft und eventuelle Schäden dokumentiert. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die zurückgegebenen Geräte ggf. im Lager zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.

8.6. Bei Beschädigung, starker Verschmutzung, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung werden anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt.

8.7. Bei Verlust, Diebstahl oder Totalschaden werden 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes geltend gemacht.

8.8. Der Vermieter haftet weder für die Folgen eines Gerätedefekts, noch sind irgendwelche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8.9. Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund von höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen, berechtigen Goodcompany wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.10. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.

8.11. Wird der Rückgabetermin überschritten, so wird der Tagesmietpreis mit der Anzahl der überschrittenen Tage multipliziert.

8.12. Sofern durch die Überschreitung des vereinbarten Rückgabetermin dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter Schadenersatz zu leisten.

8.13. Eine Weitervermietung unserer Geräte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.


9. Bestimmungen für die Miete von Mietsachen

9.1. Diese Bestimmungen gelten, wenn Goodcompany an den Auftraggeber Mietsachen wie Bänke, Zelte, elektronische Geräte etc. vermietet.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu übernehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angemieteten Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort wieder zurückzugeben.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet Goodcompany den genauen Einsatzort der Mietsachen mitzuteilen.

9.4. Bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsachen kann Goodcompany für die überschrittene Zeit das entsprechende Mietentgelt verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich nicht automatisch.

9.9. Werden durch die Aufstellung und/oder Bedienung der angemieteten Mietsachen Personen oder Sachen beschädigt, so haftet hierfür der Auftraggeber.

9.10. Wenn Mietsachen vom Auftraggeber verschmutzt zurückgegeben werden, werden die Reinigungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ist eine vollständige Reinigung nicht möglich, wird dem Auftraggeber der Wiederherstellungswert in Rechnung gestellt.)

9.11. Goodcompany ist berechtigt, auf den vermieteten Mietsachen Werbematerial in angemessener Größe anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses nicht zu verdecken oder zu entfernen.

9.12. Goodcompany stellt dem Auftraggeber ausschließlich Mietsachen sowie das Nutzungsrecht an diesen Mietsachen zur Verfügung. Die Mietsachen und alle Bestandteile davon bleiben im Eigentum von Goodcompany. Allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen zur Inbetriebnahme der Mietsachen sind vom Auftraggeber auf dessen Rechnung einzuholen. Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt Goodcompany keine Haftung. An den Mietsachen dürfen vom Auftraggeber keine Änderungen durchgeführt werden. Die Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung in den Ursprungszustand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9.13. Goodcompany behält sich das Recht vor, angebotenes oder bestelltes Material durch gleichwertiges Equipment eines anderen Herstellers oder mit einer abweichenden Artikelbezeichnung zu ersetzen. Hierbei wird die gleichwertige oder ähnliche technische Funktion der Mietsache gewährleistet.

9.14. Im Falle von Funktionsstörungen des Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei Bedienungsfehlern durch Fremdpersonal hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Goodcompany und kann auch keine Herabsetzung des Mietentgeltes verlangen, es sei denn, Goodcompany hat die Kompatibilität mit dem Fremdequipment ausdrücklich zugesichert. Dies gilt nicht, wenn die Koppelung nicht Ursache der Funktionsstörung des Equipments war, was vom Auftraggeber zu beweisen ist.

9.15. Ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe das Entgelt noch nicht vollständig entrichtet, kann Goodcompany die Übergabe verweigern. Goodcompany behält in diesem Fall den vollen Entgeltanspruch, wird von seiner eigenen Leistungspflicht aber endgültig frei. Für daraus entstehende Schäden haftet Goodcompany nicht.


10. AGB Getränke

10.1 Preise und Zahlungen
Berechnungsgrundlage aller Bestellungen und Lieferungen sind die Preise der Goodcompany, ermittelt aus deren jeweils aktuell gültigen Preislisten (Nettopreise zuzüglich Pfand und Mehrwertsteuer). Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug in bar zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Leistet der Kunde nicht fristgerecht Zahlung, kommt er durch eine Mahnung der Goodcompany, ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Zustellung der Rechnung, in Verzug. Als Verzugsschaden berechnet Goodcompany für jedes weitere berechtigte Mahnschreiben 5 € (in Worten: fünf EURO). Unbeschadet weitergehender Ansprüche werden dem Kunden im Falle des Verzuges ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a., berechnet. Der Kunde ist berechtigt, Goodcompany nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10.2 Lieferungen
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Goodcompany ist in zumutbarem Umfang auch zu Teilleistungen berechtigt. Bei Selbstabholung oder Abholung durch Beauftragte am Geschäftssitz der Goodcompany erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Kunden. Übernimmt Goodcompany dagegen den Transport, geht die Gefahr mit Einbringung der Ware in den Verkaufs- oder Lagerraum des Kunden auf diesen über. Wird der Kunde auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten bis zur Höhe der gesamten Kosten der Neubelieferung zu tragen. Falls Goodcompany die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann oder die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist Goodcompany zur Nachlieferung berechtigt. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Im Übrigen stehen dem Kunden die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Dies mit der Maßgabe, dass Goodcompany bei Vertragsverstößen, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet.

10.3 Beanstandungen
Eigenschaftsbeschreibungen der Ware in Prospekten, Werbeanpreisungen etc. stellen keine Garantieerklärung der Goodcompany dar. Die gelieferten Getränke sind vom Kunden kühl, sonnen- und lichtgeschützt zu lagern. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Übergabe bzw. Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Vollgut und Leergut) sowie des anderen Sortiments sind unverzüglich, d.h. binnen einer Ausschlussfrist von 2 Tagen nach Empfang geltend zu machen. Die betreffende Ware ist einschließlich der Verpackung zur Überprüfung durch Goodcompany bereitzustellen. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und falsche Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten Goodcompany gehen, ist Goodcompany zur Nachlieferung berechtigt.

10.4 Leergut
Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn diesen nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Das Leergut (Paletten, Container, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen) bleibt unveräußerliches Eigentum der Goodcompany bzw. der Getränkeindustrie (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden nur leihweise zur vorübergehenden, bestimmungsgemäßen Nutzung dem Kunden überlassen. Für Leergut wird Pfandgeld nach den jeweils von Goodcompany festgesetzten Sätzen (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Kunde hat das Leergut unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung , im ordnungsgemäßem Zustand und nach Leergutartikeln sortiert zurückzugeben. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, den Bestand an Leergut an Goodcompany sofort herauszugeben, der mengenmäßig -getrennt nach Leergutartikeln- die beiden letzten aktuellen Warenlieferungen übersteigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben. Goodcompany ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut und solches, das in seiner Art nicht mit dem gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung.

10.5 Mindermengenzuschlag bei Kommissionsware
Sollte weniger als 30 % der bestellten Ware verbraucht werden. Ist Goodcompany berechtigt einen Mindermengenzuschlag in Rechnung zu stellen.

10.6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der GOODCOMPANY. Der Kunde darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber an Goodcompany ab. Auf Verlangen hat der Kunde Goodcompany die Forderung und den Drittschuldner mitzuteilen sowie dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Neben dem Kunden ist Goodcompany zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird auf Verlangen des Kunden Goodcompany die Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Pfändungen seitens Dritter sind Goodcompany unverzüglich mitzuteilen.


11.1 Werbetechnik Liefer- und Leistungsfrist

11.1.1 Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die Goodcompany.

Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist

Sache des Bestellers. Die Kosten und Gebühren sind vom Auftragsteller zu tragen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese durch die Goodcompany schriftlich bestätigt werden.

Preise und Zahlungsbedingungen Vereinbarte Nebenleistungen und alle von der vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt Fracht- und Versicherungskosten sowie Kosten für Entsorgung, Um- und Verkaufsverpackung.

11.1.2. Goodcompany ist in zumutbaren Umfang zur Ausführung und Abrechnung von   Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.

Die Ablehnung von Schecks behält sich die Goodcompany ausdrücklich vor. Noch ausstehende Lieferungen und Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oderSicherheitsleistung auszuführen. Sämtliche noch ausstehenden Forderungen werden sofort fällig.

11.1.3. Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder      unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- undLeistungstermine beginnen mit Vertragsschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- und Leistungstermin oder einen neue Liefer- und Leistungsfrist zu vereinbaren.

11.1.4  Gewährleistung bei Lieferung Ist ein Liefergegenstand schadhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistunspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert Goodcompany nach ihrer Wahl, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs.

11.1.5. Offensichtliche Mängel müssen der Goodcompany unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Goodcompany bereitzuhalten. Auf Verlangen von Goodcompany hat der Kunde den    Liefergegenstand mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer Rechnungskopie an zurückusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber Goodcompany aus.Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederholt nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

11.1.6. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde.Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen und den Verlust von Daten. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

11.1.7. Eine Haftung für Schäden an zu neutralisierenden Objekten wird nicht übernommen, soweit      der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge. Die Fertigung erfolgt nur nach schriftlicher oder mündlicher Freigabe durch den Kunden. Schadensersatzansprüche Dritter bezüglich Inhalt oder Gestaltung eines Objektes (z.B. Abmahnungen, behördliche Genehmigungen,...) gehen grundsätzlich in vollem Umfang zu lasten des Auftraggebers / Kunden.

11.1.8. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung bis zur Erfüllung aller Forderungen von Goodcompany aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zustehen, behält sich die Goodcompany das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Goodcompany hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Goodcompany berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Weder in der Zurücknahme noch in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Goodcompany liegt - soweit das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - der Rücktritt vom Vertrag.


11.2. Urheberrechte

Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen wie Dateien, Skizzen, usw. sind durch Ihn auf die eventuelle Verletzung von Eigentums- oderUrheberrechten Dritter hin zu             überprüfen. Die Nutzung durch Goodcompany erfolgt hierbei auf Verantwortung des Auftraggebers. Sollte Goodcompany Material verwenden, für das kein Nutzungs- oder   Urheberrechte vorliegt, wird der Kunde darauf hingewiesen und muss sich diese Rechte entweder auf eigene Kosten beschaffen, oder die Goodcompany mit der Beschaffung der Rechte bzw. Lizenzen beauftragen. Im Falle der Beauftragung durch den Kunden werden zu den Kosten der Beschaffung von Rechten auch Gebühren für die Bearbeitung und Auslagegebühren fällig. Als Hinweis auf zu beschaffende Rechte und Lizenzen gelten auch mündliche Hinweise. Angebote, Skizzen, Zeichnungen u.s.w. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Goodcompany behält sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Werden Muster, Skizzen oder ähnliches vom Kunden verlangt oder einbehalten, so sind die Kosten hierfür zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.


11.3. Schutzrechte

11.3.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen    Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei Goodcompany. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur Goodcompany oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

11.3.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut  Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Goodcompany zulässig. Druckvorlagen,        Arbeitsfilme und Negative, die von Goodcompany oder in ihrem Auftrag hergestellt     werden, bleiben Eigentum von Goodcompany, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

11.3.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht            verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

11.3.4. Goodcompany ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihre Firma/Sascha Geihsler hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

11.3.5. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt Goodcompany keine Haftung.


11.4. Vertragsschluss (Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Kündigung)

11.4.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendung vereinbart.

11.4.2. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne   wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen           nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

11.4.3. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.


11.5. Pflichten des Kunden

11.5.1. Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen  Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur Goodcompany.

11.5.2. Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind,     Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.5.3. Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche        Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit         Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.


11.6. Gewährleistung

11.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 2 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur Goodcompany zugegangen sein.

11.6.2. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur Goodcompany, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

11.6.3. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

11.6.4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

11.6.5. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.6.6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst   Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

11.6.7. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der       Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.


11.7. Haftung

11.7.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet Goodcompany nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.7.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern Goodcompany nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur Goodcompany gegenüber diesem verlangen.

11.7.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob    fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

11.7.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden,die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

11.7.5. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

11.7.6. Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 30 % des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt.

11.7.7. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

11.7.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

11.7.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11.7.10. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

11.7.11. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.


12. Storno Kosten
Wenn im Angebot bzw. Vertrag keine besonderen Stornoregelungen angegeben sind, gelten folgende allgemeine Stornoregelungen als vereinbart, wenn Aufträge vom Auftraggeber storniert werden: bis 6 Monate vor Auftragsdatum: 10% der Auftragssumme, dann 100% der Auftragssumme.


13. Schutzrechte

13.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei Goodcompany. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur Goodcompany oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

13.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Goodcompany zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von Goodcompany oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von Goodcompany, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

13.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

13.4. Goodcompany ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihre Firma/Sascha Geihsler hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

13.5. Aufbewahrung von Unterlagen
Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt Goodcompany keine Haftung.


14. Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

14.1. Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur.

14.2. Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

14.3. Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.

14.4. Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht- Versicherung abzuschließen.

14.5. GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Kunden im Bedarfsfall eingeholt.


15. Gewährleistung

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

15.2. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

15.3. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

15.4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

15.5. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

15.6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

15.7. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.


16. Haftung

16.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet Goodcompany nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

16.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.

16.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

16.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

16.5. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

16.6. Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 50 % des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt.

16.7. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

16.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

16.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

16.10. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

16.11. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.


17. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.


18. Referenzrecht
Die Agentur Goodcompany ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Agentur zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Kunden zu.


19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, (soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.) Gleiches gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19.2. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.


20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.